Partei im Beschwerdeverfahren ist auch, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 40 Abs. 2 BauG). Beide Beschwerdegegnerinnen haben im Baubewilligungsverfahren Einsprache erhoben und sich damit als Partei konstituiert. Beide haben erklärt, sich auch als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist Grundeigentümerin der Parzelle Gbbl. Nr. F.________, auf der sich die Heiliggeistkirche befindet.