Der Regierungsstatthalter von Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventuell sei ein Obergutachten zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Baldachins bei der Eidgenössischen Denkmalpflegekommission oder bei einer anderen gerichtlich zu bestimmenden Fachinstanz einzuholen und gestützt darauf die Denkmalverträglichkeit des Baldachins neu zu beurteilen. Die Kirchgemeinde B.________ und die Kirchgemeinde D.________ stellen ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.