Baldachin so entworfen werden, dass die wichtigsten Einwände aus denkmalpflegerischer Sicht entkräftet werden könnten (Beschränkung auf den Bahnhofplatz). 2. Die Stadt Bern führt gegen die Verweigerung der Baubewilligung für den Baldachin Beschwerde und beantragt, die Ziffer 1.2 des Gesamtbauentscheides vom 10. April 2006 aufzuheben und die mit Projektänderung vom Dezember 2005 beantragte Baubewilligung für den Baldachin zu erteilen. Sie rügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt teilweise unrichtig oder unvollständig sowie die Rechtsgrundlagen nicht richtig ermittelt worden seien und dass deshalb die Zulässigkeit des Baldachins rechtsfehlerhaft beurteilt worden sei.