Er kam zusammenfassend zu folgendem Schluss: In Anbetracht des Umstandes, dass der geplante Baldachin zwischen den geschützten Bauten Heiliggeistkirche und Burgerspital somit an einer Stelle gebaut werden soll, die aufgrund der bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschriften den höchstmöglichen Schutz verdiene, müssten gewichtige ebenfalls öffentliche Interessen vorliegen, die einen Eingriff in die geschützte Situation rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse an der Erstellung eines neuen Eingangstores sei nicht genügend, einen Verstoss gegen Art. 10b Abs. 1 letzter Satz BauG zu rechtfertigen. Zudem könne der 3