Am 29. März 2006 nahm das Bauinspektorat der Stadt Bern abschliessend Stellung und beantragte dem Regierungsstatthalter, die eingereichten Einsprachen abzuweisen und für das Bauvorhaben unter Vorbehalt bestimmter Bedingungen und Auflagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) und die Gesamtbewilligung zu erteilen.