{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2006-11-27", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-73_2006-11-27.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_73_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2264d7eeb88421bfb82d5e16cfd43d80b24d3568b5d4c5013b8997673a1ca44e908ef0d1935ff3338bdfd62598c7176f?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2264d7eeb88421bfb82d5e16cfd43d80b24d3568b5d4c5013b8997673a1ca44e908ef0d1935ff3338bdfd62598c7176f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_73", "Checksum": "b1e2b277502e8e0766ca0492c50089f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 27.11.2006 110 2006 73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 27.11.2006 110 2006 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 27.11.2006 110 2006 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neugestaltung des Bahnhof- und des Bubenbergplatzes in Bern mit einem ?Baldachin?, Denkmalschutz (Art. 9 Abs. 1, Art. 10b BauG)"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:17", "Checksum": "1b9ebd4abe2b1e78794b6d3ad673cf91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 27.11.2006 110 2006 73\nRegeste:\nNeugestaltung des Bahnhof- und des Bubenbergplatzes in Bern mit einem ?Baldachin?, Denkmalschutz (Art. 9 Abs. 1, Art. 10b BauG)\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2006/73 Bern, 27. November 2006\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nStadt Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, handelnd durch das\nTiefbauamt, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher A.________\n\nund\n\nŸ Kirchgemeinde B.________\nBeschwerdegegnerin 1\n\nKirchgemeinde D.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern vom 10. April 2006 (Nr. 05-\n0095, Bahnhofplatz/Bubenbergplatz; Baldachin)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Stadt Bern reichte am 28. Februar 2005 das Baugesuch ein für den Abbruch der\nbestehenden Gleisanlage und Haltestellen sowie die Sanierung und Umgestaltung des\n2\n\nBahnhofplatzes und Bubenbergplatzes (Erneuerung Gleisanlage, Fahrbahn,\nWerkleitungen, Haltestellen und Überdachungen [Baldachin]; Abbruch und Umgestaltung\nChristoffelunterführung: Erneuerung Ladenpassage, Anlieferung, Treppenaufgänge,\nHaustechnikanlage). Das Baugesuch wurde publiziert. Es gingen zahlreiche Einsprachen\nein. Im Anschluss an die Einspracheverhandlungen änderte die Stadt Bern das Projekt am\n16. Dezember 2005 in mehreren Punkten. Insbesondere wurde der so genannte Baldachin\nsoweit verkürzt, dass er im Norden gegen das Bahnhofgebäude nicht mehr die\nNordfassade der Heiliggeistkirche überragt. Zudem stellte die Stadt Bern ein Gesuch für\neine Ausnahmebewilligung für die Anlieferung für die Christoffelunterführung via\nSchwanengasse. Das abgeänderte Vorhaben wurde erneut öffentlich aufgelegt. Der\nRegierungsstatthalter holte die notwendigen Fachberichte ein. Am 9. März 2006 wurde das\nProjekt nochmals in einem kleinen Punkt angepasst.\n\nDer Regierungsstatthalter beauftragte Herrn Professor E.________ ein Gutachten\nabzufassen bezüglich der Einfügung des Baldachins in das bestehende Ortsbild,\ninsbesondere bezüglich der Heiliggeistkirche und des Burgerspitals. Die Parteien konnten\nsich zu diesem Gutachten äussern. Anschliessend beantwortete der Gutachter ergänzende\nFragen. Am 29. März 2006 nahm das Bauinspektorat der Stadt Bern abschliessend\nStellung und beantragte dem Regierungsstatthalter, die eingereichten Einsprachen\nabzuweisen und für das Bauvorhaben unter Vorbehalt bestimmter Bedingungen und\nAuflagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985\n(BauG, BSG 721.0) und die Gesamtbewilligung zu erteilen.\n\nDer Regierungsstatthalter von Bern fällte den Gesamtbauentscheid am 10. April 2006. Er\nerteilte für das Vorhaben die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung nach Art. 28\nBauG (Ziffer 1.1. und 1.3). Für den Baldachin in der heutigen Form erteilte er – mit\nAusnahme der für die Befestigung der Fahrleitungen erforderlichen Stützen und\nAufhängevorrichtungen – den Bauabschlag (Ziffern 1.2). Er kam zusammenfassend zu\nfolgendem Schluss: In Anbetracht des Umstandes, dass der geplante Baldachin zwischen\nden geschützten Bauten Heiliggeistkirche und Burgerspital somit an einer Stelle gebaut\nwerden soll, die aufgrund der bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschriften den\nhöchstmöglichen Schutz verdiene, müssten gewichtige ebenfalls öffentliche Interessen\nvorliegen, die einen Eingriff in die geschützte Situation rechtfertigen würden. Das\nöffentliche Interesse an der Erstellung eines neuen Eingangstores sei nicht genügend,\neinen Verstoss gegen Art. 10b Abs. 1 letzter Satz BauG zu rechtfertigen. Zudem könne der\n3\n\nBaldachin so entworfen werden, dass die wichtigsten Einwände aus denkmalpflegerischer\nSicht entkräftet werden könnten (Beschränkung auf den Bahnhofplatz).\n\n2. Die Stadt Bern führt gegen die Verweigerung der Baubewilligung für den Baldachin\nBeschwerde und beantragt, die Ziffer 1.2 des Gesamtbauentscheides vom 10. April 2006\naufzuheben und die mit Projektänderung vom Dezember 2005 beantragte Baubewilligung\nfür den Baldachin zu erteilen. Sie rügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt teilweise\nunrichtig oder unvollständig sowie die Rechtsgrundlagen nicht richtig ermittelt worden seien\nund dass deshalb die Zulässigkeit des Baldachins rechtsfehlerhaft beurteilt worden sei.\n\nDer Regierungsstatthalter von Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden könne. Eventuell sei ein Obergutachten zur Frage der\nDenkmalverträglichkeit des Baldachins bei der Eidgenössischen\nDenkmalpflegekommission oder bei einer anderen gerichtlich zu bestimmenden\nFachinstanz einzuholen und gestützt darauf die Denkmalverträglichkeit des Baldachins neu\nzu beurteilen. Die Kirchgemeinde B.________ und die Kirchgemeinde D.________ stellen\nebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\n"}