Dieser Einwand geht über das Rechtsverhältnis hinaus, das in der angefochtenen Verfügung geregelt ist. Laut dem Baugesuch vom 30. Mai 2005 ist kein Kundenparkplatz auf der Zufahrt zur Garage geplant. Den Beschwerdeführern ist unbenommen, mit zivilrechtlichen Mitteln (z.B. strafrechtlicher Besitzesschutz nach Art. 118 EG ZGB11) gegen das unbefugte Parkieren auf ihrer Parzelle einzuschreiten. 5. Verfahrenskosten