Die zusätzlichen Fahrbewegungen zufolge einer intensiveren Nutzung des herrschenden Grundstücks stellen keine unzumutbare erhebliche Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt eine unzulässige Mehrbelastung einer Dienstbarkeit verneint, wenn durch Umbauten die Anzahl der Benützerinnen und Benützer einer Dienstbarkeit steigt und dadurch der Zugang stärker begangen oder befahren wird10. Dasselbe muss für die hier projektierte Garage und die damit verbundene Mehrbeanspruchung des Wegrechts gelten. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.