Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war das Recht somit nicht bloss auf die Durchfahrt beschränkt. Laut der Zusammenfassung gestatteten die damaligen Vertragsparteien einander auch die Zu- und Abfahrt. Die Breite der Zu-, Ab- und Durchfahrt beschränkte sich auf der Parzelle Nr. G.________ auch nicht bloss auf eine Wegbreite von drei Metern, wie die Beschwerdeführer meinen. Für die Zu-, Ab- und Durchfahrt stand der ganze Platz zur Verfügung, der östlich an die Häuser von R.________ und S.________ angrenzte. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Zufahrt zur Garage privatrechtlich sichergestellt ist, ist somit nicht zu beanstanden.