Zusammenfassend hielten die Vertragsparteien das Folgende fest (Unterstreichung durch die BVE) : «In Summa gestatten sämtliche Contrahenten, ohne ihre Eigenthumsrechte irgend wie zu verkürzen oder zu veräussern, sich gegenseitig und ihren Nachbesizern, das dingliche Recht unbeschränkter Zu-, Ab- und Durchfahrt über die beschriebenen Plätze von der M.________strasse oder N.________gasse gegen die L.________gasse und vice versa.»