Q.________ war Eigentümer eines Wohnstocks (Parzelle Nr. I.________) und eines Magazingebäudes (Parzelle Nr. J.________), R.________ eines Wohnstockes mit Schmiede (Parzelle Nr. K.________) und S.________ eines Wohnstocks mit Malerwerkstatt (Parzelle Nr. E.________, heute im Eigentum des Beschwerdegegners). Mit dem Dienstbarkeitsvertrag erweiterten die Beteiligten den Fussweg, der P.________ gehörte, zum Fahrweg. Allen vier Beteiligten wurde der Fahrweg zur Verfügung gestellt. 6 BGE 107 II 331 E. 2; Etienne Petitpierre, in Basler Kommentar Art. 457- 977 ZGB/Art. 1- 61 SchlT ZGB, 2.