Im vorliegenden Fall ist auf dem Hauptblatt des dienenden Grundstücks das Stichwort "Wegrecht" genannt. Für die Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit muss deshalb auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Auf den Erwerbsgrund wird im Grundbucheintrag als Beleg hingewiesen9. Der Beleg bildet Bestandteil des Grundbuchs (Art. 942 Abs. 2 ZGB).