Massgebend ist somit zunächst der Wortlaut des Grundbucheintrags. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist dieser Wortlaut uneingeschränkt massgebend und wird ein Vorgehen nach Absatz 2 von Art. 738 ZGB ausgeschlossen6. Die Fälle, wo dem unmissverständlichen Wortlaut des Grundbucheintrags eine absolute Wirkung zukommt, dürften jedoch selten sein und allenfalls bei gemessenen Grunddienstbarkeiten eintreten7. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort, wie z.B. Quellen-, Wegoder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben8.