Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass das Wegrecht nicht genüge, damit der Beschwerdegegner ihre Parzelle als Zufahrt zur geplanten Garage benützen dürfe. Das Wegrecht müsse so umfassend sein, dass der Beschwerdegegner sein Fahrzeug auf dem Land der Beschwerdeführer in die Garage hineinmanövrieren könne. Dazu sei ein Landstreifen von mindestens 6 m notwendig, den sie für die ungehinderte Einfahrt in die Garage zur Verfügung stellen müssten. Das Wegrecht führe nur an der westlichen Grenze der Parzelle Nr. G.________ und damit der Hausmauer des Beschwerdegegners entlang.