Die vorfrageweise Beurteilung einer zivilrechtlichen Frage durch die BVE präjudiziert ein Verfahren vor der zuständigen zivilprozessualen Instanz nicht. Insbesondere nehmen die Erwägungen zum Zivilrecht nicht an der Rechtskraft des Entscheides teil, sondern stellen nur ein Entscheidelement dar4. 3. Inhalt der Wegdienstbarkeit