Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG1). Die Beschwerdeführer haben sich am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt. Ihre Beteiligung war zulässig (Art. 35 Abs. 2 BauG). Sie sind befugt, Beschwerde zu führen (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG2). Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Vorfrageweise Prüfung einer zivilrechtlichen Frage