Der Beschwerdegegner stellte mit Datum vom 30. Mai 2005 ein Baugesuch u.a. für den Einbau einer Autogarage in das Gebäude F.________gasse 17. Vorgesehen ist ein Mauerdurchbruch auf der Südostseite des Gebäude F.________gasse 17 und den Einbau eines Garagentors. Die Zufahrt zu dieser Garage soll über die Parzelle Nr. G.________ der Beschwerdeführer führen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 haben die Beschwerdeführer Einsprache erhoben. Sie machten geltend, dass sie dem Mauerdurchbruch zustimmen müssten. Die Zufahrt zur Garage sei zudem durch das bestehende Wegrecht nicht abgedeckt. Dieses führe nur am Haus vorbei, nicht zum Haus.