{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2006-11-30", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-70_2006-11-30.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_70_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484be03291c571ccc5119092521a030f049766146df42f7e4aea08b69e62c19777b790666b53a7d04914e0e738cbba500dd9?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484be03291c571ccc5119092521a030f049766146df42f7e4aea08b69e62c19777b790666b53a7d04914e0e738cbba500dd9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_70", "Checksum": "36cadef648458baa984b6ececff16e94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.11.2006 110 2006 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 30.11.2006 110 2006 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.11.2006 110 2006 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Garage, Erschliessung über die Nachbarparzelle (Art. 4 Bst. c BauV) | Langenthal"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:15:55", "Checksum": "185f197b2ed9fe1d824ce36a9f117f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.11.2006 110 2006 70\nRegeste:\nGarage, Erschliessung über die Nachbarparzelle (Art. 4 Bst. c BauV) | Langenthal\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2006/70 Bern, 30. November 2006\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nHerrn B.________\nBeschwerdeführer 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nŸ und\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Stadtbauamt, Jurastrasse 22,\n4900 Langenthal\n\nbetreffend die Verfügung der Stadt Langenthal vom 3. April 2006 (Baugesuch Nr. 113-\n2005; Garage)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Nr. E.________ mit dem\nGebäude F.________gasse 17 in Langenthal. Die Südostseite des Gebäudes\nF.________gasse 17 steht direkt an der Grenze zur benachbarten Parzelle Nr.\n2\n\nG.________ der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner verfügt über ein Wegrecht zu\nLasten der Parzelle Nr. G.________. Dieses Wegrecht stützt sich auf einen\nDienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1877.\n\nDer Beschwerdegegner stellte mit Datum vom 30. Mai 2005 ein Baugesuch u.a. für den\nEinbau einer Autogarage in das Gebäude F.________gasse 17. Vorgesehen ist ein\nMauerdurchbruch auf der Südostseite des Gebäude F.________gasse 17 und den Einbau\neines Garagentors. Die Zufahrt zu dieser Garage soll über die Parzelle Nr. G.________ der\nBeschwerdeführer führen.\n\nMit Eingabe vom 3. Oktober 2005 haben die Beschwerdeführer Einsprache erhoben. Sie\nmachten geltend, dass sie dem Mauerdurchbruch zustimmen müssten. Die Zufahrt zur\nGarage sei zudem durch das bestehende Wegrecht nicht abgedeckt. Dieses führe nur am\nHaus vorbei, nicht zum Haus.\n\n2. Am 3. April 2006 erteilte der Stadtpräsident von Langenthal den\n«Gesamtbauentscheid» für das Bauvorhaben. Darin erteilte er aber einzig die\nBaubewilligung für den Einbau der Autogarage, einer neuen Heizung sowie interner\nUmbauarbeiten. Weitere Bewilligungen umfasste der «Gesamtbauentscheid» nicht.\n\nMit Eingabe vom 3. Mai 2006 hat die «Erbengemeinschaft R. und B.________»\nBeschwerde erhoben. Das Rechtsamt nahm diese Eingabe als Baubeschwerde der\nBeschwerdeführer 1 und 2 entgegen.\n\nDie Beschwerdeführer beantragen, die von der Stadt Langenthal erteilte Baubewilligung sei\naufzuheben und es sei der Bauabschlag zu verfügen. Eventuell sei die Baubewilligung\naufzuheben und unter der Bedingung zu erteilen, dass der Beschwerdegegner die\nZustimmung der Beschwerdeführer betreffend Näherbaurecht und Zufahrt beibringe.\n\nDie Stadt Langenthal und der Beschwerdegegner beantragen die Beschwerde\nabzuweisen.\n3\n\n3. Der Beschwerdegegner reichte mit der Beschwerdeantwort eine Kopie des\nDienstbarkeitsvertrages aus dem Jahr 1877 ein. Dieser Vertrag ist in alter deutscher\nSchreibschrift abgefasst. Das Rechtsamt beauftragte einen Gutachter, den Vertrag in die\nheute aktuelle Schrift zu transkribieren.\n\nDie Transkription ging am 28. September 2006 beim Rechtsamt ein, worauf die am\nVerfahren Beteiligten mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 Gelegenheit erhielten, zum\nErgebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Auf ihre Stellungnahme wird - soweit\nnötig - in den Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nDie Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ist für den Entscheid über die Beschwerde\nzuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG1).\n\nDie Beschwerdeführer haben sich am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt.\nIhre Beteiligung war zulässig (Art. 35 Abs. 2 BauG). Sie sind befugt, Beschwerde zu führen\n(Art. 40 Abs. 2 BauG).\n\nDie Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG).\n\nSie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG2). Die BVE tritt\ndeshalb auf die Beschwerde ein.\n\n2. Vorfrageweise Prüfung einer zivilrechtlichen Frage\n\nÜber Privatrechte wird im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht entschieden. Für\nderen Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen.\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n\n2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n4\n\nDer Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht wird jedoch in\nzwei Fällen durchbrochen: Einerseits ist Zivilrecht zu berücksichtigen, wenn die\nBauherrschaft auf fremdem Boden baut. Andererseits sind zivilrechtliche Verhältnisse im\nBaubewilligungsverfahren von Bedeutung, wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche\nTatbestände voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wie beispielsweise zur\nSicherung einer über fremden Boden führenden Zufahrt3. Die Frage, ob das im Grundbuch\neingetragene Wegrecht die Erschliessung zur geplanten Garage sicherstellt, ist im\nvorliegenden Verfahren somit vorfrageweise zu prüfen.\n\nDie vorfrageweise Beurteilung einer zivilrechtlichen Frage durch die BVE präjudiziert ein\nVerfahren vor der zuständigen zivilprozessualen Instanz nicht. Insbesondere nehmen die\nErwägungen zum Zivilrecht nicht an der Rechtskraft des Entscheides teil, sondern stellen\nnur ein Entscheidelement dar4.\n\n3. Inhalt der Wegdienstbarkeit\n\n"}