2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 700.--. Sie werden Frau A.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Von den Beschwerdeantworten des Regierungsstatthalteramts Thun vom 5. April 2006 und der Gemeinde Sigriswil vom 28. April 2006 wird Kenntnis gegeben. IV. Eröffnung