54 BauV weist darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Anzahl Parkplätze, die sich innerhalb der Bandbreite bewegt, im Normalfall ausreichend ist (vgl. dazu Art 17 Abs. 1 BauG). Es müssen deshalb ganz besondere, eben „deutlich“ über- oder unterdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. Insbesondere dürfen keine verkehrsgefährdende Zustände entstehen. Solche werden jedoch von keiner Seite, auch nicht von der Beschwerdeführerin, geltend gemacht. Zwar wendet sie ein, der Betrieb der Beschwerdegegnerin führe zu prekären Parkplatzsituationen.