Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite führen, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist (Art. 54 BauV). Es kann offen bleiben, ob die Baubewilligungsbehörde innerhalb der Bandbreite eine andere Anzahl Parkplätze festlegen kann, als dies im Baugesuch beantragt wird. Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne jener Bestimmung vor. Bereits der Wortlaut von Art. 54 BauV weist darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Anzahl Parkplätze, die sich innerhalb der Bandbreite bewegt, im Normalfall ausreichend ist (vgl. dazu Art 17 Abs. 1 BauG).