gestützt auf Art. 52 Abs. 1 und 2 BauV eine Bandbreite von 0 bis 8 Parkplätzen. Innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl der Abstellplätze fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Baugesuch für das vorliegend umstrittene Vorhaben keine neuen Parkplätze beantragt. c) Die Beschwerdegegnerin macht aber geltend, es lägen besondere Verhältnisse nach Art. 54 BauV vor.