b) Zu prüfen ist nur, ob das streitige Vorhaben, d.h. das Einrichten und Betreiben des öffentlichen Restaurants, für sich einen Parkplatzbedarf auslöst. Aus den Akten ergibt sich, dass der Raum des Restaurants 35 m² Bruttogeschossfläche (BGF) aufweist. Welche Terrassenfläche beansprucht wird, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Da auf der Terrasse etwas weniger als die Hälfte der Sitzplätze im Innern des Hauses zur Verfügung stehen wird (vgl. Sacherhalt Ziffer 1), ist es vertretbar, für die Terrasse 17 m² zu rechnen. Der gesamte Restaurantbetrieb wird somit rund 52 m² BGF beanspruchen. Dies ergibt 8