a) Auch hier ist festzuhalten, dass nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Parkplatzsituation für das Betagten- und Pflegeheim ist. Dieses ist rechtskräftig bewilligt. Zusätzliche Parkplätze für diese Anlage könnten nur gestützt auf Art. 16 Abs. 2 BauG verlangt werden. Der Parkplatzmangel muss zu Gefährdungen oder schwerwiegenden Behinderungen des Verkehrs führen (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum bernischen BauG, 2. Aufl. 1995, Art. 16-18 N. 12). Dies machen weder die Beschwerdeführerin noch die Gemeinde geltend. Eine Sanierung der Parkplatzsituation wegen des Betriebs des Betagten- und Pflegeheims ist deshalb nicht geboten.