GGG, BSG 935.11) eine allgemeine Öffnungszeit von 05.00 bis 00.30 gilt (Art. 11 Abs. 1 GGG), denn die eingeschränkte Öffnungszeit für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin ist umweltrechtlich begründet und kann deshalb nur geändert werden, wenn vorgängig in einem Baubewilligungsverfahren geprüft worden ist, ob die Änderung mit dem Umweltrecht, insbesondere der Lärmschutzverordnung, verträglich ist. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden zu wenig Parkplätze.