Dazu ist festzustellen: Der Regierungsstatthalter hat im angefochtenen Gesamtbauentscheid klar festgehalten, dass eine Änderung der Öffnungszeiten bewilligungspflichtig ist. Daran kann nichts ändern, dass nach dem Gastgewerbegesetz für öffentliche Gastgewerbetriebe mit Alkoholausschank (Art. 6 Abs. 2 Bst. A des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993; GGG, BSG 935.11) eine allgemeine Öffnungszeit von 05.00 bis 00.30 gilt (Art.