führt aus: „Auch wenn im Baugesuch die Öffnungszeiten mit täglich 13.30 bis 17.00 angegeben werden, so ist es der Betriebsleitung selbstverständlich freigestellt, innerhalb der Toleranz gemäss GGG (05.00 Uhr bis 00.30) die Öffnungszeiten auszudehnen.“ (Beschwerde Ziffer 1, S. 4). Sie befürchtet somit mehr die Lärmimmissionen, die sich bei einer Ausdehnung der eingeschränkten Öffnungszeit ergeben könnten, als die Immissionen während der bewilligten Öffnungszeit. Dazu ist festzustellen: Der Regierungsstatthalter hat im angefochtenen Gesamtbauentscheid klar festgehalten, dass eine Änderung der Öffnungszeiten bewilligungspflichtig ist.