Weil die Parkierungsmöglichkeiten sehr beschränkt sind, werden sich die Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohner kaum mit dem Auto zum Restaurant begeben. Und quartierfremde Personen werden – wie bereits bemerkt – kaum allein wegen des Restaurants mit dem Motorfahrzeug anfahren. In Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere des funktionellen Zusammenhanges des Restaurantbetriebs mit dem Heim, der eingeschränkten Betriebszeit und des eingeschränkten Angebots ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Vorhaben mehr als höchstens geringfügige Störungen auftreten werden (vgl. dazu BVR 2002 S. 356 E. 2d).