a) Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob der Betrieb des Betagten- und Pflegeheims übermässige Lärmimmissionen erzeugt. Streitobjekt ist nur das Einrichten und Betreiben eines öffentlichen Restaurantbetriebes täglich in der Zeit von 13.30 bis 17.00 Uhr. Angesichts dieser Betriebszeiten und des eingeschränkten Angebots werden weiterhin vor allem die Besucherinnen und Besucher des Heimes auch das Restaurant besuchen. Diese Personen verursachen jedoch Verkehrslärm, weil sie die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner besuchen und nicht weil sie im Restaurant einkehren.