Zu Problemen Anlass geben kann insbesondere die Verkehrsbelastung der Wohnzone durch die gewerbliche Tätigkeit. Verträgt sie sich nicht mit der Wohnnutzung, so erweist sich der Betrieb als zonenfremd (vgl. dazu BVR 2001 S. 17 E. 3c; Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 Rz 74 f.).