b) Das Vorhaben liegt in der Wohnzone W1. Diese Zone ist der Wohnnutzung vorbehalten. Zugelassen sind kleine gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen der kantonalen Bauverordnung (Art. 34 Abs. 1 und 2 Baureglement Sigriswil vom 22. Juni 1996, GBR). Nach Art. 90 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) dürfen in Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Heimen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (u. a. Lärm) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Für die Bauparzelle gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art.