Der Restaurantbetrieb im Gebäude 72c ist in einem Raum und auf einer Terrasse geplant, die ebenfalls auf der Strassenseite liegen. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt Sicht auf diese Gebäudeteile hat, ist fraglich. Da indessen nicht auszuschliessen ist, dass sie von den Immissionen des Vorhabens dennoch betroffen sein könnte, ist ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen (vgl. dazu Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 35a Abs. 1 BauG). c) Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.