Am 1. März 2006 erteilte der Regierungsstatthalter für das Vorhaben die Gesamtbaubewilligung, umfassend die Baubewilligung sowie die Betriebsbewilligung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. A des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG, BSG 935.11). Die Öffnungszeiten legte er wie folgt fest: täglich von 13.30 bis 17.00 Uhr. Zudem hielt er fest, dass die Änderung der Öffnungszeiten bewilligungspflichtig sei.