{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2006-06-07", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-51_2006-06-07.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_51_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b49c2698a90fef08160846b41f111128fd09a69a4333ad43446af5973144e7d7f4ef7cb2c55ce1c87ef45d99548f6fe87?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b49c2698a90fef08160846b41f111128fd09a69a4333ad43446af5973144e7d7f4ef7cb2c55ce1c87ef45d99548f6fe87&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_51", "Checksum": "19f9d7c93bc1aaf99e39992beec8a2c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2006 110 2006 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 07.06.2006 110 2006 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2006 110 2006 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Restaurant in einem Betagten- und Pflegeheim, Zonenkonformität, Lärm, Parkplätze | Sigriswil"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:09:31", "Checksum": "067dda255330b281714e97f7192114dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2006 110 2006 51\nRegeste:\nÖffentliches Restaurant in einem Betagten- und Pflegeheim, Zonenkonformität, Lärm, Parkplätze | Sigriswil\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2006/51 Bern, 7. Juni 2006\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nŸ C.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter von Thun, Schlossberg 4, 3600 Thun\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung,\n3655 Sigriswil\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. März 2006 (bbew\n48/2005; Gastgewerbebetrieb, Parkplätze)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die C.________ reichte am 13. April 2005 ein Baugesuch ein für das Einrichten und\nBetreiben eines öffentliches Restaurantbetriebes im Gebäude D.________strasse 72c,\nParzelle Gbbl. Nr. E.________, in G.________, Gemeinde Sigriswil. Die Bauparzelle liegt\nin der Wohnzone W1. Dem Baugesuch lag ein Betriebskonzept bei. Der Restaurantbetrieb\n2\n\nwird Teil des Betagten- und Pflegeheims „F.________“ bilden. Er soll neu nicht nur den\nHeimbewohnern und ihren Angehörigen, sondern auch den Spaziergängern, Ausflüglern,\nNachbarn und der Dorfbevölkerung offen stehen. Dadurch soll Leben und Abwechslung in\nden Alltag der Heimbewohnerinnen und -bewohner gebracht und die Möglichkeit zu\nKontakten und Gesprächen mit Aussenstehenden geboten werden. Das Restaurant wird\nim bestehenden Speisesaal (22 Plätze) und auf der Terrasse (10 Plätze) betrieben und soll\ntäglich von 13.30 bis 17.00 Uhr geöffnet sein. Angeboten werden Getränke mit und ohne\nAlkohol, Kaffee und Tee, Backwaren und Sandwichs aus der Heimküche. Das\nBauvorhaben lag vom 2. Juni bis zum 4. Juli 2005 öffentlich auf. Frau A.________ erhob\ndagegen Einsprache. Sie befürchtet eine Ausdehnung der Öffnungszeiten des\nRestaurantbetriebes und macht geltend, es bestünden zu wenig Parkplätze. Der\nRegierungsstatthalter von Thun holte die notwendigen Amts- und Fachberichte ein. Zudem\ntraf er verschiedene Instruktionsmassnahmen zur Abklärung des entscheidwesentlichen\nSachverhaltes bezüglich der Abstellplätze für Autos.\n\nAm 1. März 2006 erteilte der Regierungsstatthalter für das Vorhaben die\nGesamtbaubewilligung, umfassend die Baubewilligung sowie die Betriebsbewilligung nach\nArt. 6 Abs. 2 Bst. A des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG, BSG\n935.11). Die Öffnungszeiten legte er wie folgt fest: täglich von 13.30 bis 17.00 Uhr. Zudem\nhielt er fest, dass die Änderung der Öffnungszeiten bewilligungspflichtig sei.\n\n2. Frau A.________ führt mit Eingabe vom 31. März 2006 Beschwerde und beantragt,\nder Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 1. März 2006 sei\naufzuheben und das Gesuch zum Errichten und Betreiben eines öffentlichen Restaurantbetriebs sowie das Gesuch für eine Betriebsbewilligung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. A GGG\nseien abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Betrieb sei nicht zonenkonform\nund es seien zu wenig Parkplätze vorhanden.\n\nDer Regierungsstatthalter von Thun ist in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 5. April\n2006 der Ansicht, dass der Gesamtbauentscheid alle öffentlichrechtlichen Vorschriften\neinhalte. Auch die Gemeinde Sigriswil ist der Auffassung, aufgrund der Beschwerde\nwürden keine neuen Erkenntnisse gewonnen, die eine andere Beurteilung rechtfertige. Die\nBeschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) prüft die\nEintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\na) Der Regierungsstatthalter von Thun hat einen Gesamtentscheid nach Art. 9 des\nKoordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) gefällt. Dieser kann,\nunabhängig von den geltend gemachten Einwänden, einzig mit dem für das Leitverfahren\nmassgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist\ndas Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Gemäss Art. 40 des Baugesetzes vom\n9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) können Entscheide, welche in diesem Verfahren ergangen\nsind, bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdebefugnis richtet sich im\nkoordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung (Art. 10 KoG). Im\nvorliegenden Fall somit nach dem Baugesetz.\n\nb) Die Bauparzelle liegt an der D.________strasse 72c. Die Erschliessung erfolgt über\ndiese Strasse. Die Parkplätze zu diesem Gebäude liegen teilweise zwischen dem Haus\nund der Strasse, teilweise auf der anderen Seite der Strasse, etwas seitwärts verschoben.\nDie Beschwerdeführerin wohnt im Gebäude D.________strasse 74a. Dieses Haus liegt\nnicht direkt an der D.________, sondern hinter der Gebäudegruppe D.________strasse\n72, 72c, 74 und 74b. Es wird somit durch diese Gruppe von den Immissionen aus der\nD.________strasse abgeschirmt. Der Restaurantbetrieb im Gebäude 72c ist in einem\nRaum und auf einer Terrasse geplant, die ebenfalls auf der Strassenseite liegen. Ob die\nBeschwerdeführerin überhaupt Sicht auf diese Gebäudeteile hat, ist fraglich. Da indessen\nnicht auszuschliessen ist, dass sie von den Immissionen des Vorhabens dennoch betroffen\nsein könnte, ist ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen (vgl. dazu Art. 35 Abs. 2 Bst. a\nund Art. 35a Abs. 1 BauG).\n\nc) Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n"}