2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 645.05 bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________ und Frau B.________ (mit Gerichtsurkunde) - Herrn C.________ (mit Gerichtsurkunde) - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krattigen, Gemeindeverwaltung (LSI) - Regierungsstatthalter von Frutigen, zur Kenntnis (B-Post)