a) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdegegner; er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG 8). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV9 wird die Pauschale auf Fr. 1'400.00 festgelegt. Hinzu kommt die Gebühr für den Fachbericht des AGR von Fr. 200.00. Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1'600.00. b) Parteikosten sind keine zu sprechen. c) Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 645.05 bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt.