a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben überschreite die reglementarische Gebäudehöhe. b) Nach Art. 59 GBR beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für bewohnte Bauten in der Wohnzone W2 7 m. Für unbewohnte An- und Nebenbauten beträgt die mittlere Gebäudehöhe 4 m (Art. 28 Abs. 1 GBR). Aus den Baugesuchsplänen geht hervor, dass das Bauvorhaben als bewohnter Gebäudeteil die Gebäudehöhe nach Art. 59 GBR einhält. Die Gebäudehöhe wäre auch dann eingehalten, wenn es sich um einen unbewohnten Anbau im Sinne von Art. 28 Abs. 1 GBR handeln würde. Das AGR kommt in seinem