Für die Bewohnbarkeit des Anbaus spricht zudem die Tatsache, dass der Autounterstand mit einem bis zu 1,20 m breiten Balkon – einem für unbewohnte An- und Nebenbauten unüblichen und nicht notwendigen Bauteil – versehen werden soll. Der nach Art. 28 Abs. 1 GBR für unbewohnte An- und Nebenbauten geltende kleinere Grenzabstand von 2 m ist somit nicht anwendbar. Der geplante Anbau stellt vielmehr eine bewohnte Baute dar, welche den kleinen Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 59 GBR einzuhalten hat. Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben diesen Abstand um 1 m unterschreitet. Der geplante Anbau kann daher nicht bewilligt werden. 4. Gebäudehöhe