Die Beurteilung des AGR überzeugt die BVE. Der Autounterstand und der Einstellraum weisen derart grosse Fensterflächen auf, dass sie – objektiv betrachtet – zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden können. Sie erfüllen zudem die für Wohn- und Arbeitsräume geltende Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 BauV7, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen muss. Für die Bewohnbarkeit des Anbaus spricht zudem die Tatsache, dass der Autounterstand mit einem bis zu 1,20 m breiten Balkon – einem für unbewohnte An- und Nebenbauten unüblichen und nicht notwendigen Bauteil – versehen werden soll.