Autounterstand beispielsweise auch als gedeckter Aussensitzplatz verwendbar, der nach ständiger Praxis als bewohnt gelte. Beim geplanten Anbau handle es sich insgesamt um einen bewohnten Gebäudeteil, der den reglementarischen kleinen Gebäudeabstand zur Nachbarparzelle Krattigen Gbbl. Nr. F.________ klar unterschreite (2 m statt 3 m). Hinzu komme, dass der im Erdgeschoss geplante, um 1,20 m gegen die Nachbarparzelle vorspringende Bauteil (Balkon) bei einer unbewohnten An- und Nebenbaute unüblich und nicht notwendig sei und zudem den für unbewohnte An- und Nebenbauten vorgeschriebenen Minimalabstand verletze.