d) Das AGR kommt in seinem Fachbericht vom 2. März 2007 zum Schluss, dass der Einstellraum im Untergeschoss aufgrund der vorgesehenen Fensterfläche als (bewohnter) Wohn- oder Arbeitsraum nutzbar sei. Der Autounterstand im Erdgeschoss weise ebenfalls eine aussergewöhnlich grosse Fensterfläche auf, welche für die vorgesehene Nutzung nicht notwendig sei. Mit dieser Befensterung sei der gegen Süden hin offene 5 Gemeindebaureglement von Krattigen vom 13. Dezember 1991 6 vgl. Fachbericht des AGR vom 2. März 2007, S. 2 unten; BDE RA Nr. 110/2004/34 vom 26.5.2004, E. 3b 5