b) Nach Art. 59 GBR5 haben Bauten in der Wohnzone W2 gegenüber dem nachbarlichen Grund einen kleinen Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Für unbewohnte An- und Nebenbauten, wie zum Beispiel Garagen und Geräteschuppen, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 1 GBR). Für die Beurteilung der Frage, ob das Bauvorhaben den Grenzabstand einhält, ist somit zu prüfen, ob es sich beim geplanten Anbau um einen bewohnten oder unbewohnten Gebäudeteil handelt.