insbesondere sei nicht ersichtlich, ob ein Durchgang zum Hauptgebäude bestehe. Aus den Plänen gehe zudem nicht klar hervor, um was es sich bei dem gegen die Nachbarparzelle Krattigen Gbbl. Nr. F.________ vorspringenden Bauteil handle. c) Der Beschwerdegegner hat die vom AGR gerügten Planmängel behoben und dem Rechtsamt entsprechend korrigierte Baugesuchspläne eingereicht. Der formelle Mangel wurde somit im Beschwerdeverfahren behoben. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721) 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD, BSG 725.1) 4 3. Grenzabstand