Nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Einsprechende durch die angefochtene Baubewilligung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mangelhafte Baugesuchspläne a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baugesuchspläne des Bauvorhabens seien mangelhaft.