2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 9. Dezember 2006 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die Baubewilligung sei aufzuheben. Sie machen geltend, die Baugesuchspläne seien mangelhaft. Das Bauvorhaben überschreite die maximal zulässige Gebäudehöhe und verletze die Grenzabstandsvorschriften. 3. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden Vorschriften von Kanton und Gemeinde. Die Beschwerdeführenden bezweckten mit ihrer Beschwerde, das Bauvorhaben zu verzögern.