{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-06-15", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-175_2007-06-15.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_175_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b5426d8b36f4260ce89ae40727c99f43229ddc4acb328be5b86bde453bc276c2c0aab00004eec75fab4ff3f5566351a04?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b5426d8b36f4260ce89ae40727c99f43229ddc4acb328be5b86bde453bc276c2c0aab00004eec75fab4ff3f5566351a04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_175", "Checksum": "c115324c9480c9fa3a93ef22acef40e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.06.2007 110 2006 175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 15.06.2007 110 2006 175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.06.2007 110 2006 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anbau: bewohnt oder unbewohnt? 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Juli 2006 stellte der Beschwerdegegner ein Baugesuch für den Anbau eines\nEinstellraums und eines Autounterstands an die Ostfassade des bestehenden Gebäudes\nD.________ Nr. 64 auf Parzelle Krattigen Gbbl. Nr. E.________ in der Wohnzone W 2.\nGegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit\n2\n\nBauentscheid vom 9. November 2006 bewilligte die Baukommission Krattigen das\nBauvorhaben.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden bei der kantonalen\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 9. Dezember 2006 Beschwerde. Sie\nbeantragen sinngemäss, die Baubewilligung sei aufzuheben. Sie machen geltend, die\nBaugesuchspläne seien mangelhaft. Das Bauvorhaben überschreite die maximal zulässige\nGebäudehöhe und verletze die Grenzabstandsvorschriften.\n\n3. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht\ngeltend, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden Vorschriften von Kanton und\nGemeinde. Die Beschwerdeführenden bezweckten mit ihrer Beschwerde, das\nBauvorhaben zu verzögern.\n\nDie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krattigen beantragt ebenfalls die Abweisung\nder Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die Baugesuchspläne den minimalen\nAnforderungen von Art. 10 ff. BewD1 genügten. Das Bauvorhaben halte die Gebäudehöhe\nund die Grenzabstände ein.\n\n4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2,\nedierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es holte beim Amt für\nGemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, einen baupolizeilichen\nFachbericht ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zum Fachbericht des\nAGR Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Der\nBeschwerdegegner reichte daraufhin verbesserte Baugesuchspläne ein und teilte\ngleichzeitig mit, er halte an seinem Bauvorhaben fest.\n\nAuf die Rechtsschriften sowie das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den\nEntscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein.\n\n1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1)\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nNach Art. 40 Abs. 1 BauG3 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Einsprechende\ndurch die angefochtene Baubewilligung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde\nbefugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Mangelhafte Baugesuchspläne\n\na) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baugesuchspläne des\nBauvorhabens seien mangelhaft.\n\nb) In seinem Fachbericht vom 2. März 2007 hält das AGR fest, dass die\nBaugesuchspläne den Anforderungen von Art. 12 ff. BewD4 nicht vollumfänglich\nentsprechen würden. Die Breite des Anbaus sei im Situationsplan nicht vermasst und die\nZufahrt zum Autounterstand sei nicht eingetragen. In den Grundrissplänen des Unter- und\nErdgeschosses seien die Boden- und Fensterflächen des Autounterstands und des\nEinstellraums nicht in Quadratmeter angegeben. Auch sei der Anschluss des geplanten\nAnbaus an das bestehende Wohngebäude nur unvollständig dargestellt; insbesondere sei\nnicht ersichtlich, ob ein Durchgang zum Hauptgebäude bestehe. Aus den Plänen gehe\nzudem nicht klar hervor, um was es sich bei dem gegen die Nachbarparzelle Krattigen\nGbbl. Nr. F.________ vorspringenden Bauteil handle.\n\nc) Der Beschwerdegegner hat die vom AGR gerügten Planmängel behoben und dem\nRechtsamt entsprechend korrigierte Baugesuchspläne eingereicht. Der formelle Mangel\nwurde somit im Beschwerdeverfahren behoben.\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721)\n\n4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD, BSG 725.1)\n4\n\n3. Grenzabstand\n\na) Die Beschwerdeführenden rügen, der geplante Anbau unterschreite den kleinen\nGrenzabstand zu ihrer Nachbarparzelle Krattigen Gbbl. Nr. F.________.\n\n"}