8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bauabschlag des Regierungsstatthalters vom 10. August 2006 zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren Argumente (insbesondere betreffend Lärmimmissionen) zu prüfen. 11 Bundesverfassung (BV; SR 101) 12 Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) 8