7. Es ist zu beachten, dass es vorliegend nur um die Zonenkonformität einer generellen Überzeit in der Kernzone der Gemeinde Lotzwil geht. Ein grundsätzliches Verbot für eine generelle Überzeit in der ganzen Gemeinde Lotzwil wäre wohl nicht vereinbar mit der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV11, Art. 23 KV12). Das GBR sieht weitere Zonen vor, in denen eine generelle Überzeit wohl kaum als grundsätzlich zonenfremd ausgeschlossen werden könnte (z.B. gemischte Wohn- und Gewerbezone WG, Gewerbezone G oder Industriezone I).