Es geht also vorliegend nicht einfach um eine blosse "Verlängerung" der Öffnungszeit für einen bestehenden Betrieb, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Mit dem Gesuch um generelle Überzeit für einen Betrieb, für den zur Zeit die ordentlichen Öffnungszeiten gelten, wird vielmehr etwas grundsätzlich Neues beantragt. Die generelle Überzeit würde den Rahmen einer "existenzsichernden Erweiterung" eines angestammten Betriebes (Satz 2 von Abs. 2) sprengen. Eine generelle Überzeit ist vielmehr als neuer Betrieb im Sinn von Art. 31 Abs. 2 Satz 3 GBR zu betrachten. Bisher bestehen in der Kernzone (wie in der ganzen Gemeinde Lotzwil) keine generellen Überzeitbewilligungen.