Gastgewerbebetriebe ihre (ordentlichen) Öffnungszeiten zwischen 05:00 Uhr und 00:30 Uhr frei bestimmen können (Art. 11 Abs. 1 und 2), wird der Entscheid über eine Überzeitbewilligung ins Ermessen der Bewilligungsbehörde gelegt (Art. 14 Abs. 1 GGG). Die grundsätzliche Trennung von ordentlicher Öffnungszeit und Überzeit ist vom kantonalen Gesetzgeber beabsichtigt und auch auf kommunaler Ebene zu respektieren. Es geht also vorliegend nicht einfach um eine blosse "Verlängerung" der Öffnungszeit für einen bestehenden Betrieb, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht.